Urlaubsanspruch

 

Beim Urlaubsanspruch kommt es des Öfteren zu Diskussionen zwischen Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen. Wie entsteht der Urlaubsanspruch im ersten Dienstjahr und was passiert, wenn ein Wechsel des Beschäftigungsausmaßes vorliegt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird?

Wir möchten anmerken, dass der Kollektivvertrag und/oder die Betriebs,- oder Einzelvereinbarungen die folgenden Punkte anders regeln können.

 

Urlaubsanspruch im ersten Dienstjahr:

Nach dem Urlaubsgesetz entsteht der Anspruch auf Urlaub in den ersten 6 Monaten des Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (aliquot), nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Der Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarung kann statt dem Arbeitsjahr, das Kalenderjahr oder einen anderen Zeitraum für das Urlaubsjahr festlegen.

 

Wertneutrale Urlaubsumrechnung

Jede*r Arbeitnehmer*in hat einen Urlaubsanspruch von mindestens 5 Wochen im Jahr. Sollte es zu einem unterjährigen Wechsel des Beschäftigungsausmaßes mit veränderten Arbeitstagen oder Stunden pro Woche kommen, so ist der Urlaub wertneutral umzurechnen, sodass sich der in Wochen berechnete Jahresurlaub nicht verändert. Ein nicht verbrauchter Urlaubsanspruch kann nach 2 Jahren verjähren.

Beispiel:

Herr Mustermann hat einen Resturlaub von 10 Tagen in einem 20h Teilzeitverhältnis an 3 Arbeitstagen pro Woche. Nun wechselt er in ein Vollzeitverhältnis mit 38,5h – 5 Tagen pro Woche. Der Urlaubsanspruch muss sich jetzt wertneutral auf sein neues Arbeitsverhältnis auswirken. Die 10 Tage werden zu 16,67 Tagen.

Rechnung: (10:3) *5= 16,67 Tage Urlaubsanspruch

 

Abgeltung des Urlaubes bei Auflösung des Dienstverhältnisses

Jede*r Dienstnehmer*in hat bei Austritt aus seinem Arbeitsverhältnis Anspruch auf den noch nicht verbrauchten aliquoten Urlaub.

„Dem Arbeitsnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für die Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub.“

Urlaubsanspruch nach 25 Dienstjahren

Nach 25 Dienstjahren hat der/die Arbeitnehmer*in Anspruch auf eine weitere zusätzliche Urlaubswoche. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 6 Wochen. 

 

Zeiterfassungssoftware TimeManagement:

TimeManagement zeigt den gesamten Urlaubsanspruch pro Periode sowie den aliquoten Urlaubsanspruch. Für Dienstnehmer*innen und Dienstgeber*innen ist jederzeit ersichtlich, was aliquot ausbezahlt werden muss, wenn das Dienstverhältnis beendet wird. Kommt es zu einem Wechsel des Beschäftigungsausmaßes (z.B von Teilzeit auf Vollzeit mit unterschiedlichen Arbeitstagen oder Stunden pro Woche) wird der Urlaubsanspruch automatisch wertneutral umgerechnet.

 

Sollten noch etwaige Fragen bezüglich Ihrem Urlaub auftreten, stehen wir Ihnen gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch zu Verfügung. Füllen Sie am besten unser Kontaktformular aus oder kontaktieren Sie uns persönlich.

 

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